Bei der kirchlichen Bestattung versammelt sich die Gemeinde, um den Leidtragenden ihre Anteilnahme zu bezeugen, mit der Trauerfamilie zusammen im Leid vor Gott stille zu werden und sich angesichts des Todes auf das tröstende Wort des Evangeliums zu besinnen. Die Abdankung findet vor versammelter Gemeinde, wo möglich in der Kirche, statt. Dazu gehören Gebet, Gesang, Verlesung der Personalien und Verkündigung des Evangeliums.
Die Bestattungsfeier ist schlicht zu gestalten. Ihre Ordnung richtet sich nicht nach Herkunft und Stand der verstorbenen Person. Verherrlichung der oder des Toten und Einsegnung des Grabes durch die Pfarrperson sowie die Aufbahrung des Sarges in der Kirche sind nicht statthaft. Im Übrigen gelten die nach dem ortsüblichen Brauch getroffenen Bestimmungen der Kirchenpflege.
Auch bei Kinderbeerdigungen soll das Evangelium verkündet werden.
Militärische Bestattungen richten sich nach den obigen Vorschriften.
Wo die zeitliche Ansetzung des Begräbnisses nicht durch das bürgerliche Bestattungsamt vorgenommen wird, erfolgt sie in Verbindung mit den Angehörigen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen durch die Pfarrperson. Ihr steht es auch zu, die Reihenfolge und die zeitliche Dauer allfälliger weiterer Ansprachen festzulegen. Bestattungen sind so anzusetzen, dass der Unterricht dadurch nicht betroffen wird. Soll die Abdankung einer auswärtigen Pfarrperson übertragen werden, so haben sich die Angehörigen mit der Ortspfarrerin oder dem Ortspfarrer darüber zu verständigen.
Auf Ersuchen ihrer Angehörigen können auch Verstorbene kirchlich bestattet werden, die konfessionslos waren oder die aus andern Gründen der Evangelisch-reformierten Kirche nicht angehört haben. Über solche Gesuche entscheidet die Pfarrperson in Erwägung der seelsorgerlichen Situation. KO Art. 35 ist auch bei der Bestattung von Konfessionslosen verpflichtend.
Die Pfarrperson kann nicht verpflichtet werden, gegen ihre evangelische Einsicht und Überzeugung eine Bestattung vorzunehmen.
Über Gesuche um Überlassung von kirchlichen Räumen für Bestattungsfeiern von Konfessionslosen und andern Nichtmitgliedern ohne Beteiligung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers entscheidet die Pfarrperson in gemeinsamer Beratung mit zwei Mitgliedern der Kirchenpflege.
Die Erhebung von Gebühren für die Bestattung von Konfessionslosen und andern Nichtmitgliedern und für die Benützung von kirchlichen Räumen für Bestattungsfeiern ist erlaubt, sofern ein von der Kirchgemeindeversammlung erlassenes Reglement dies vorsieht.
Bei einer Kremation hat die kirchliche Abdankungsfeier wenn möglich in der Kirchgemeinde des Wohnortes stattzufinden. Es wird nur eine kirchliche Bestattungsfeier durchgeführt. Die Beisetzung der Urne kann auch ohne die Pfarrperson erfolgen.
Die vollzogene Beerdigung wird in das Register der Kirchgemeinde eingetragen und der Name der verstorbenen Person im nächsten Sonntagsgottesdienst der Gemeinde bekannt gegeben. Ist ein Gemeindeglied durch die Ortspfarrerin oder den Ortspfarrer auswärts bestattet worden, so wird die Bestattung im Register der Wohngemeinde eingetragen.