Die Taufe wird als Zeichen des Bundes Gottes und der Zugehörigkeit zur Gemeinde Christi an Kindern und Erwachsenen vollzogen.
Es wird nach Mt. 28, 19 «auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes» getauft, mit Wasser und mit der Bitte um Gottes heiligen Geist.
Die Taufe ist ein einmaliger Akt. Dieser wird vertieft durch einen lebenslangen Prozess. Die Kirche erinnert deshalb ihre Glieder immer wieder an ihr Getauftsein.
Die Tauffeier ist ein Teil des Gemeindegottesdienstes.
Ausserhalb des Gottesdienstes kann getauft werden, wenn seelsorgerliche oder gesundheitliche Gründe vorliegen. In solchen Fällen bezeugt die Anwesenheit von Kirchenpflegerinnen und Kirchenpflegern die Verbundenheit mit der Gemeinde.
Die Anmeldung zur Taufe von Kindern erfolgt durch die Eltern1) oder deren gesetzliche Vertretung in der Kirchgemeinde des Wohnortes. Mindestens ein Elternteil muss einer evangelischen Kirche angehören. In eindeutig seelsorgerlichen Situationen sind Ausnahmen durch die Pfarrperson und mindestens zwei Mitglieder der Kirchenpflege zu verantworten.
Die Pfarrperson führt mit den Eltern vor der Taufe ein Gespräch, in dem sie mit ihnen die Bedeutung der Taufe bespricht.
Bei der Taufe wird der Gemeinde der Name des Täuflings bekannt gegeben.
Der Vollzug der Taufe wird mit einem von der Pfarrperson ausgestellten Taufschein bestätigt. Dieses Dokument kann später nicht abgeändert werden. Ausnahme: Bei Änderung des Personenstandes wird ein neuer Taufschein ausgestellt.
Die Taufe wird im Taufregister jener Kirchgemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden hat. Die Taufe kann zusätzlich im Familienbüchlein vermerkt werden. In ausserordentlichen Fällen kann die Taufe in einer anderen Kirchgemeinde stattfinden. Dem zuständigen Pfarramt des Wohnortes wird die Taufe durch die Eltern angezeigt und nach dem Vollzug durch die Pfarrperson zum Eintrag ins Taufregister ohne Ziffer mitgeteilt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit anderen Kantonalkirchen.
Bei der Taufe bestellen die Eltern in der Regel eine Patin und einen Paten. Diese müssen konfirmiert oder zumindest 16-jährig sein. Eine Patin oder ein Pate hat einer christlichen Kirche anzugehören. Bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit, so hat die Pfarrperson mit der Dekanin oder dem Dekan Rücksprache zu nehmen.
Die Eltern versprechen, den Täufling im christlichen Glauben zu erziehen und zum Besuch des Gottesdienstes sowie des kirchlichen Unterrichtes zu ermutigen.
Die Patinnen und Paten versprechen, die Eltern in dieser Aufgabe zu unterstützen, und bezeugen den Vollzug der Taufe.
Die Pfarrperson, welche die Taufe vollzieht, hat dafür Sorge zu tragen, dass auch die Patinnen und Paten über die Bedeutung ihrer Aufgabe in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden.
Muss eine Patin oder ein Pate am Taufgottesdienst umständehalber durch eine andere Person ersetzt werden, so ist auch deren Name im Taufregister der Kirchgemeinde einzutragen.
Körperschaften und Vereine können nicht als Patinnen und Paten angenommen werden.
Die Taufe Erwachsener erfolgt nach vorangegangenem Unterricht (KO Art. 81 und 82).
Der Taufe von Kindern hat ein Glaubensunterricht zu folgen.
Die Taufe von Christinnen und Christen anderer Konfessionen, die «auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes» sowie mit Wasser getauft sind, wird anerkannt (KO Art. 82).
1) Unter Eltern sind auch allein erziehende Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge über ihre Kinder zusteht, zu verstehen.